Schweizerischer Fischerei-Verband

//// FISCHER SCHAFFEN LEBENSRAUM //// 11 DAS REVIDIERTE GEWÄSSERSCHUTZGESETZ Ein Meilenstein für naturnahe Gewässer in der Schweiz war die Revision des Gewässerschutzgeset- zes. Der Bundesrat setzte das geänderte Gewässerschutzgesetz per 1. Januar 2011 in Kraft. Es legt fest, dass Fliessgewässer und Seen in der Schweiz naturnaher werden müssen. Das revidierte Gewässerschutzgesetz ist eine der wichtigsten Etappen im Gewässerschutz der Schweiz. Gegenwärtig sind im Mittelland rund 40 Prozent der Fliessgewässer verbaut, im Sied- lungsgebiet gar über 80 Prozent. In mehr als 90 Prozent aller nutzbaren Gewässer wird Energie gewonnen. Gewässer brauchen wieder mehr Raum, damit sie ihre natürlichen Funktionen ausüben können. Die Änderungen im Gewässerschutzgesetz sind eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Fliessgewässer und Seeufer in der Schweiz wieder naturnäher werden und als artenreiche Lebens- räume ihren Beitrag zum Erhalt der Biodiversität leisten können. Zudem wird ihr Nutzen für die Be- völkerung als Naherholungsgebiet und für den Tourismus gesteigert. Die Änderungen wurden als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser" vom Parlament im Dezember 2009 beschlossen. Daraufhin wurde die Volksinitiative zurückgezo- gen. Der Bundesrat hat am 24. September 2010 beschlossen das angepasste Gewässerschutzge- setz per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. (…) Die neuen Bestimmungen, die das Parlament verabschiedet hat, sehen folgendes vor: ⊲ Gewässerraum: Die Kantone werden verpflichtet, den Raum festzulegen und zu sichern, welcher notwendig ist, um die natürlichen Funktionen der Gewässer und den Hochwasserschutz zu gewährleisten. Das Gesetz bestimmt, dass der Gewässerraum höchstens extensiv bewirtschaftet werden darf. Die genutzten Flächen im Gewässerraum gelten für Landwirte als ökologische Ausgleichsflächen. Für die Bewirt- schafter dieser Flächen stehen 20 Millionen Franken pro Jahr als Abgeltung für ihre Leistungen bereit. ⊲ Revitalisierungen: Die Kantone sind neu zur strategischen Planung und zur Umsetzung von Revitalisierungen verpflich- tet. Dadurch werden naturnahe Fliessgewässer und Seeufer langfristig erhalten und wiederherge- stellt. Die Revitalisierungen und ihre Planung werden vom Bund mit 40 Millionen Franken pro Jahr mitfinanziert. ⊲ Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung: Die Kantone werden verpflichtet, die Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk zu beseitigen und notwendige Sanierungsmassnahmen zu planen. Es sind nur bauliche Massnahmen (z. Bsp. Ausgleichsbecken) zur Umsetzung vorgesehen, welche die Stromproduktion im Vergleich zu be- trieblichen Massnahmen, nicht beeinträchtigen. Zudem müssen Beeinträchtigungen des Geschie- behaushalts behoben werden. Die Kosten dieser Massnahmen, ebenso wie zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit nach Fischereigesetz, werden durch einen Zuschlag von max. 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert.» QUELLE: Medienmitteilung BAFU vom 24.09.2010

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