Schweizerischer Fischerei-Verband
//// FISCHER SCHAFFEN LEBENSRAUM //// 99 MEILENSTEIN 4 RAHMENBEDINGUNGEN KLÄREN Bevor in einem weiteren Schritt konkrete Massnahmen formuliert werden können, müs- sen die Rahmenbedingungen für das angestrebte Projekt geklärt werden. Der Umgang mit Gewässern wird durch den Bund im Gewässerschutzgesetz (GschG) geregelt. Er erlässt auch die Wasserbauverordnung (WBV) . Seit 2011 ist das revidierte Gewässerschutzgesetzt in Kraft. Die Kantone sind für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes zuständig. Sie erlassen auch Vorschriften für die Umsetzung und Handhabung von Massnahmen an Gewässern. Meist hat der Kanton die Verantwortung für die Flüsse und stehenden Gewässer und überlässt die Ver- antwortung für die kleineren Bäche den Gemeinden/Bezirken. Generell trägt aber der Kanton mit seinen Ämtern die Verantwortung für Renaturierungs- und Revitalisierungsmassnahmen. In einigen Kantonen sind aber auch die Grundstückbesitzer (Gemeinden/Bezirke) zuständig. Die genauen Verhältnisse im Kanton müssen direkt mit dem zuständigen Amt für Gewässer abgeklärt werden. Ob für die angestrebte ökologische Aufwertung des Gewässers eine formelle Gewässer- baubewilligung durch den Kanton erforderlich ist, bestimmen Art und Umfang der geplanten Massnahmen. Auch lokale Besonderheiten (Hochwasserschutz) können eine entscheidende Rolle spielen. Wenn die Arbeiten ohne formelle Bewilligung realisiert werden können, ist in jedem Fall trotzdem die Zustimmung der Fischereiaufsicht und des Verantwortlichen für den Gewässerunterhalt einzuholen. Dies kann in der Regel jedoch mündlich erfolgen. In der Regel ist keine formelle Bewilligung durch den Kanton nötig, wenn die Eingriffe im Rahmen des gewöhnlichen Gewässerunterhalts durchgeführt werden können. Die meisten Instream-Massnahmen fallen in diese Kategorie und lassen sich deshalb meist relativ unbü- rokratisch umsetzen. Mögliche Arbeiten im Rahmen des Uferunterhalts sind: • Ufergehölzpflanzungen • Umlagern von Sedimenten (z.B. Lockerung von kolmatierter Gewässersohle zur Reaktivierung von Kieslaichplätzen, ohne zusätzliche Beigabe von Kies, o.ä. • Erneuerungen von bestehenden Ufersicherungen (z.B. Faschinen) • Erneuerung von bestehenden Sohlensicherungen (z.B. Schwellen) • Kleinere strukturfördernde Elemente, sofern diese nicht hochwasserrelevant sind WICHTIG! Vor jeder Arbeit in und am Gewässer muss der Fischereiaufseher und die, für den Ge- wässerunterhalt verantwortliche Person informiert werden. Sämtliche Massnahmen, die über den gewöhnlichen Gewässerunterhalt hinausgehen und Hochwasser relevant sind, erfordern eine Wasserbaubewilligung durch die Kanto- nalen Stellen. Bei Unklarheiten gibt die zuständige Person für das Gewässer Auskunft . HINWEIS! Falls bekannt, sollte der direkte Kontakt mit der verantwortlichen Person für den Gewässer- unterhalt gesucht werden. Der lokale Fischereiaufseher kann bei der Kontaktvermittlung behilflich sein.
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